Steuerberatung
Ja, wenn Ihre Kanzlei den Vertrag schließt.
Das Berufsrecht erlaubt Dienstleister mit Vertrag in Textform; die Vereinbarung dazu ist im Doku-Dienst enthalten.
Vertragspartner und Verantwortlicher ist Ihr Arbeitgeber: Er schließt den Vertrag zur Auftragsverarbeitung und die Vereinbarung über die Verschwiegenheit, oder er bevollmächtigt Sie dazu.
§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Dienstleister: § 62a StBerG
- Der Doku-Dienst darf an Ihrer Arbeit mitwirken: Er wird zur Verschwiegenheit verpflichtet, der Vertrag dazu ist enthalten (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB).
- Ein Vertrag nach der DSGVO allein genügt für Berufsgeheimnisse nicht; dazu gehört die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 203 Abs. 4 StGB).
Start des Echtbetriebs: geplant im November 2026.
Für Ihren Arbeitgeber
An: Kanzleileitung bzw. Partnerin oder Partner
Betreff: Doku-Dienst: Vereinbarung nach § 43e BRAO bzw. § 62a StBerG
Oder den Text markieren und kopieren.
Warum? Details
Schweigepflicht nach § 203 StGB
§ 203 StGB schützt, was Patientinnen, Mandanten oder Ratsuchende Ihnen anvertrauen. Sie dürfen Dienstleister einbinden, soweit das erforderlich ist, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Abs. 3 und 4). Der Doku-Dienst verarbeitet auf dem eigenen KI-Server in Deutschland, ohne fremden KI-Anbieter, und verpflichtet jede mitwirkende Person schriftlich.
Berufsrecht: Dienstleister mit Vertrag
Das Berufsrecht erlaubt Dienstleister mit einem Vertrag in Textform, der zur Verschwiegenheit verpflichtet und die Kenntnis auf das Erforderliche beschränkt (§ 43e BRAO, § 39c PAO, § 26a BNotO, § 62a StBerG, § 50a WPO). Die Vereinbarung über die Verschwiegenheit im Kundenportal enthält diese Punkte. Für Leistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, gilt eine Sonderregel; sie steht im PDF »Warum«.
Vertrag und Verschwiegenheit
Im Kundenportal werden der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und die Vereinbarung über die Verschwiegenheit geschlossen. Beide gelten für die Arbeit in Deutschland.
Mehrere Personen
Heute ein Konto je Person; Vertragspartnerin ist die Praxis, Kanzlei oder Stelle. Ein gemeinsames Konto mit Verwaltung folgt.
Warum? (PDF) · Fassung 3.14