Seelsorge in kirchlicher Trägerschaft
Ja, wenn Ihr Arbeitgeber den Vertrag schließt.
Den Datenschutz regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, der im Doku-Dienst enthalten ist.
Für kirchliche Stellen gilt kirchlicher Datenschutz; den Vertrag schließt die Pfarrei oder der Träger, dazu gibt es eine Zusatzvereinbarung für kirchliche Stellen.
Vertragspartner und Verantwortlicher ist Ihr Arbeitgeber: Er schließt den Vertrag zur Auftragsverarbeitung und die Vereinbarung über die Verschwiegenheit, oder er bevollmächtigt Sie dazu.
Seelsorgegeheimnis nach Kirchenrecht; kein § 203 StGB
Start des Echtbetriebs: geplant im November 2026.
Für Ihren Arbeitgeber
An: Geschäftsleitung, Kopie an die Datenschutzbeauftragte bzw. den Datenschutzbeauftragten
Betreff: Doku-Dienst: Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Oder den Text markieren und kopieren.
Warum? Details
Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Im Kundenportal wird der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geschlossen, mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Er gilt auch für Gesundheitsdaten, etwa in einer Heilpraktikerpraxis (Art. 9 DSGVO), und für die Arbeit in Deutschland.
Mehrere Personen
Heute ein Konto je Person; Vertragspartnerin ist die Praxis, Kanzlei oder Stelle. Ein gemeinsames Konto mit Verwaltung folgt.
Warum? (PDF) · Fassung 3.14