Schulpsychologie
Nur, wenn Ihre Schule den Vertrag schließt.
Über den Einsatz entscheiden Schulträger und Schulaufsicht des Landes, nicht die einzelne Lehrkraft.
Für Schülerdaten ist die Schule verantwortlich; das Schulrecht des Landes kann eine Freigabe durch Schulamt oder Ministerium verlangen.
Den Vertrag schließt die Schule oder ihr Träger, wenn die zuständige Stelle des Landes den Einsatz freigibt.
§ 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Berufspsychologie)
Start des Echtbetriebs: geplant im November 2026.
Für Ihren Arbeitgeber
An: Schulleitung, zur Weitergabe an den Schulträger bzw. die Schulaufsicht und den Datenschutz der Schule
Betreff: Doku-Dienst: Prüfung für den Einsatz an unserer Schule
Oder den Text markieren und kopieren.
Warum? Details
Was Sie Schulleitung oder Schulamt vorlegen können
Der Doku-Dienst verarbeitet auf einem eigenen KI-Server in Deutschland, ohne KI-Dienst eines Dritten; die Unterlagen liegen verschlüsselt auf dem Gerät. Die Schule schließt einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen, und die Nachweismappe zeigt jede Zusage mit ihrem Stand. Alle Unterlagen stehen im Kundenportal unter »Rechtliches« zum Weitergeben bereit.
Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Im Kundenportal wird der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geschlossen, mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Er gilt auch für Gesundheitsdaten, etwa in einer Heilpraktikerpraxis (Art. 9 DSGVO), und für die Arbeit in Deutschland.
Warum? (PDF) · Fassung 3.14