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Heilpraktikerin, Heilpraktiker

Ja, wenn Ihr Arbeitgeber den Vertrag schließt.

Den Datenschutz regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, der im Doku-Dienst enthalten ist.

Vertragspartner und Verantwortlicher ist Ihr Arbeitgeber: Er schließt den Vertrag zur Auftragsverarbeitung und die Vereinbarung über die Verschwiegenheit, oder er bevollmächtigt Sie dazu.

Keine Schweigepflicht nach § 203 StGB; Gesundheitsdaten schützt die DSGVO besonders

Start des Echtbetriebs: geplant im November 2026.

Für Ihren Arbeitgeber

An: Geschäftsleitung, Kopie an die Datenschutzbeauftragte bzw. den Datenschutzbeauftragten
Betreff: Doku-Dienst: Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Per E-Mail weitergeben

Oder den Text markieren und kopieren.

Warum? Details

Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Im Kundenportal wird der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geschlossen, mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Er gilt auch für Gesundheitsdaten, etwa in einer Heilpraktikerpraxis (Art. 9 DSGVO), und für die Arbeit in Deutschland.

Mehrere Personen

Heute ein Konto je Person; Vertragspartnerin ist die Praxis, Kanzlei oder Stelle. Ein gemeinsames Konto mit Verwaltung folgt.

Warum? (PDF) · Fassung 3.14

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