← Rechnet Ihre Stelle mit gesetzlichen Krankenkassen ab?
Weitere Gesundheitsfachberufe: Diätassistenz, Podologie, Orthoptik, Medizinische Technologie, Notfallsanitäter · Nein, nur privat oder Pflegekasse
Ja, geeignet.
Das Gesetz erlaubt mitwirkende Dienstleister mit Schweigepflicht; Vertrag und Verpflichtung sind im Doku-Dienst enthalten.
§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Heilberuf mit staatlicher Ausbildung)
- Der Doku-Dienst darf an Ihrer Arbeit mitwirken: Er wird zur Verschwiegenheit verpflichtet, der Vertrag dazu ist enthalten (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB).
- Ein Vertrag nach der DSGVO allein genügt für Berufsgeheimnisse nicht; dazu gehört die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 203 Abs. 4 StGB).
Start des Echtbetriebs: geplant im November 2026.
Warum? Details
Schweigepflicht nach § 203 StGB
§ 203 StGB schützt, was Patientinnen, Mandanten oder Ratsuchende Ihnen anvertrauen. Sie dürfen Dienstleister einbinden, soweit das erforderlich ist, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Abs. 3 und 4). Der Doku-Dienst verarbeitet auf dem eigenen KI-Server in Deutschland, ohne fremden KI-Anbieter, und verpflichtet jede mitwirkende Person schriftlich.
Vertrag und Verschwiegenheit
Im Kundenportal werden der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und die Vereinbarung über die Verschwiegenheit geschlossen. Beide gelten für die Arbeit in Deutschland.
Mehrere Personen
Heute ein Konto je Person; Vertragspartnerin ist die Praxis, Kanzlei oder Stelle. Ein gemeinsames Konto mit Verwaltung folgt.
Warum? (PDF) · Fassung 3.14