Seelsorge in kirchlicher Trägerschaft
Ja, geeignet.
Den Datenschutz regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, der im Doku-Dienst enthalten ist.
Für kirchliche Stellen gilt kirchlicher Datenschutz; den Vertrag schließt die Pfarrei oder der Träger, dazu gibt es eine Zusatzvereinbarung für kirchliche Stellen.
Seelsorgegeheimnis nach Kirchenrecht; kein § 203 StGB
Start des Echtbetriebs: geplant im November 2026.
Warum? Details
Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Im Kundenportal wird der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geschlossen, mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Er gilt auch für Gesundheitsdaten, etwa in einer Heilpraktikerpraxis (Art. 9 DSGVO), und für die Arbeit in Deutschland.
Mehrere Personen
Heute ein Konto je Person; Vertragspartnerin ist die Praxis, Kanzlei oder Stelle. Ein gemeinsames Konto mit Verwaltung folgt.
Warum? (PDF) · Fassung 3.14