Schulsozialarbeit · Freier Träger oder eigene Praxis
Ja, geeignet.
Das Gesetz erlaubt mitwirkende Dienstleister mit Schweigepflicht; Vertrag und Verpflichtung sind im Doku-Dienst enthalten.
§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB (staatlich anerkannt)
- Der Doku-Dienst darf an Ihrer Arbeit mitwirken: Er wird zur Verschwiegenheit verpflichtet, der Vertrag dazu ist enthalten (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB).
- Ein Vertrag nach der DSGVO allein genügt für Berufsgeheimnisse nicht; dazu gehört die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 203 Abs. 4 StGB).
Start des Echtbetriebs: geplant im November 2026.
Warum? Details
Schweigepflicht nach § 203 StGB
§ 203 StGB schützt, was Patientinnen, Mandanten oder Ratsuchende Ihnen anvertrauen. Sie dürfen Dienstleister einbinden, soweit das erforderlich ist, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Abs. 3 und 4). Der Doku-Dienst verarbeitet auf dem eigenen KI-Server in Deutschland, ohne fremden KI-Anbieter, und verpflichtet jede mitwirkende Person schriftlich.
Freie Träger im Auftrag
Arbeitet die Stelle im Auftrag eines Jugendamts oder eines anderen öffentlichen Trägers, muss sie die Daten so schützen wie dieser (§ 61 Abs. 3 SGB VIII). Vorgaben aus dem Vertrag mit dem Träger gehen vor.
Vertrag und Verschwiegenheit
Im Kundenportal werden der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und die Vereinbarung über die Verschwiegenheit geschlossen. Beide gelten für die Arbeit in Deutschland.
Mehrere Personen
Heute ein Konto je Person; Vertragspartnerin ist die Praxis, Kanzlei oder Stelle. Ein gemeinsames Konto mit Verwaltung folgt.
Warum? (PDF) · Fassung 3.14