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Datenschutzbeauftragte

Ja, geeignet.

Den Datenschutz regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, der im Doku-Dienst enthalten ist.

Für Unterlagen aus Praxen und Kanzleien gilt auch für Sie die Schweigepflicht; den Datenschutz regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

§ 203 Abs. 4 StGB bei Berufsgeheimnisträgern; Art. 38 Abs. 5 DSGVO

Start des Echtbetriebs: geplant im November 2026.

Warum? Details

Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Im Kundenportal wird der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geschlossen, mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Er gilt auch für Gesundheitsdaten, etwa in einer Heilpraktikerpraxis (Art. 9 DSGVO), und für die Arbeit in Deutschland.

Mehrere Personen

Heute ein Konto je Person; Vertragspartnerin ist die Praxis, Kanzlei oder Stelle. Ein gemeinsames Konto mit Verwaltung folgt.

Warum? (PDF) · Fassung 3.14

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