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Bank, Finanzdienstleister

Nur für Nebenaufgaben, mit Zusatzvereinbarung.

Für Banken und Versicherer gilt DORA; für Nebenaufgaben wie Personal oder Sekretariat genügt eine Zusatzvereinbarung.

Für Kernaufgaben wie Schaden, Leistung oder Kredit ist der Doku-Dienst nicht bestimmt; die Einstufung trifft Ihr Unternehmen.

Bankgeheimnis aus dem Vertrag; dazu DORA und § 25b KWG

Start des Echtbetriebs: geplant im November 2026.

Warum? Details

Banken und Versicherer: DORA

Für Finanzunternehmen verlangt DORA bestimmte Inhalte in Verträgen mit IT-Dienstleistern (Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2554). Eine Zusatzvereinbarung für Finanzunternehmen enthält sie, für Aufgaben, die keine kritischen oder wichtigen Funktionen sind. Eine bestimmte Verfügbarkeit sagt der Doku-Dienst nicht zu.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Im Kundenportal wird der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geschlossen, mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Er gilt auch für Gesundheitsdaten, etwa in einer Heilpraktikerpraxis (Art. 9 DSGVO), und für die Arbeit in Deutschland.

Mehrere Personen

Heute ein Konto je Person; Vertragspartnerin ist die Praxis, Kanzlei oder Stelle. Ein gemeinsames Konto mit Verwaltung folgt.

Warum? (PDF) · Fassung 3.14

Anderer Beruf