Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberatung · Freier Träger oder eigene Praxis
Ja, wenn Ihr Träger den Vertrag schließt.
Das Gesetz erlaubt mitwirkende Dienstleister mit Schweigepflicht; Vertrag und Verpflichtung sind im Doku-Dienst enthalten.
Vertragspartner und Verantwortlicher ist Ihr Arbeitgeber: Er schließt den Vertrag zur Auftragsverarbeitung und die Vereinbarung über die Verschwiegenheit, oder er bevollmächtigt Sie dazu.
§ 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Beratung)
- Der Doku-Dienst darf an Ihrer Arbeit mitwirken: Er wird zur Verschwiegenheit verpflichtet, der Vertrag dazu ist enthalten (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB).
- Ein Vertrag nach der DSGVO allein genügt für Berufsgeheimnisse nicht; dazu gehört die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 203 Abs. 4 StGB).
Start des Echtbetriebs: geplant im November 2026.
Für Ihren Arbeitgeber
An: Geschäftsführung des Trägers, Kopie an die Datenschutzbeauftragte bzw. den Datenschutzbeauftragten
Betreff: Doku-Dienst: Vertrag für unsere Beratungsstelle
Oder den Text markieren und kopieren.
Warum? Details
Schweigepflicht nach § 203 StGB
§ 203 StGB schützt, was Patientinnen, Mandanten oder Ratsuchende Ihnen anvertrauen. Sie dürfen Dienstleister einbinden, soweit das erforderlich ist, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Abs. 3 und 4). Der Doku-Dienst verarbeitet auf dem eigenen KI-Server in Deutschland, ohne fremden KI-Anbieter, und verpflichtet jede mitwirkende Person schriftlich.
Freie Träger im Auftrag
Arbeitet die Stelle im Auftrag eines Jugendamts oder eines anderen öffentlichen Trägers, muss sie die Daten so schützen wie dieser (§ 61 Abs. 3 SGB VIII). Vorgaben aus dem Vertrag mit dem Träger gehen vor.
Vertrag und Verschwiegenheit
Im Kundenportal werden der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und die Vereinbarung über die Verschwiegenheit geschlossen. Beide gelten für die Arbeit in Deutschland.
Mehrere Personen
Heute ein Konto je Person; Vertragspartnerin ist die Praxis, Kanzlei oder Stelle. Ein gemeinsames Konto mit Verwaltung folgt.
Warum? (PDF) · Fassung 3.14