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← Wer trägt die Stelle?

Erziehung: Kita, Hort, Heim, Kindertagespflege · Freier Träger oder eigene Praxis

Ja, wenn Ihr Träger den Vertrag schließt.

Den Datenschutz regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung; im Auftrag eines Jugendamts gelten dessen Vorgaben.

Vertragspartner und Verantwortlicher ist Ihr Arbeitgeber: Er schließt den Vertrag zur Auftragsverarbeitung und die Vereinbarung über die Verschwiegenheit, oder er bevollmächtigt Sie dazu.

Keine Schweigepflicht nach § 203 StGB; Datenschutz nach DSGVO und SGB VIII

Start des Echtbetriebs: geplant im November 2026.

Für Ihren Arbeitgeber

An: Geschäftsführung des Trägers bzw. Einrichtungsleitung
Betreff: Doku-Dienst: Vertrag für unsere Einrichtung

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Warum? Details

Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Im Kundenportal wird der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geschlossen, mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Er gilt auch für Gesundheitsdaten, etwa in einer Heilpraktikerpraxis (Art. 9 DSGVO), und für die Arbeit in Deutschland.

Freie Träger im Auftrag

Arbeitet die Stelle im Auftrag eines Jugendamts oder eines anderen öffentlichen Trägers, muss sie die Daten so schützen wie dieser (§ 61 Abs. 3 SGB VIII). Vorgaben aus dem Vertrag mit dem Träger gehen vor.

Mehrere Personen

Heute ein Konto je Person; Vertragspartnerin ist die Praxis, Kanzlei oder Stelle. Ein gemeinsames Konto mit Verwaltung folgt.

Warum? (PDF) · Fassung 3.14

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